ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DHC Solvent Chemie GmbH ("DHC")

Stand: August 2022

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich und sind Bestandteil jedes zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Entgegenstehende, zusätzliche oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Solche Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich (§ 126 BGB) bestätigt worden sind. Die AGB gelten nur gegenüber Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos durchführen. Spätestens mit Entgegennahme unserer ersten Lieferung gelten unsere AGB als angenommen, auch wenn sich der Käufer bei Vertragsschluss auf seine Bedingungen bezogen hat.

1.3 Diese AGB können auch auf der DHC Homepage unter www.dhc-solvent.de abgerufen werden.

2. Angebote; Annahme von Bestellungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch Übersendung der Ware entsprochen ist. Mündliche Vereinbarungen vor Vertragsschluss sind unwirksam. Mündliche Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung (§ 126 BGB) wirksam.

3. Preise, Preisanpassungen

3.1 Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet.

3.2 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses und ist der Käufer nicht zugleich Zwischenhändler, gilt Folgendes: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preiserhöhungen der Vorlieferanten, eintreten. Dies gilt insbesondere, soweit nach Abschluss des Vertrages auf von uns bezogene Produkte (namentlich für deren Produktion und/oder deren Ein- oder Ausfuhr) neue Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige staatlich verordnete Abgaben zu entrichten sind. Eine Preiserhöhung ist uns nur gestattet, wenn es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kostenelemente tatsächlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten gekommen ist. Eine uns zur Preiserhöhung berechtigende Gesamtkostensteigerung liegt nicht vor, wenn und soweit eine in einem bestimmten Kostenbereich eingetretene Kostenerhöhung durch in anderen Bereichen etwa eingetretene Kostensenkungen ausgeglichen wird. Dabei bleiben Kostensteigerungen außer Betracht, die von uns selbst zu vertreten sind oder aus Umständen resultieren, die von uns selbst schuldhaft gesetzt wurden. Erhöhen sich die Gesamtkosten, ist die uns gestattete Preisanpassung der Höhe nach um den Anteil begrenzt, um den die Kosten nach der vorstehenden Gesamtbetrachtung gestiegen sind. Übersteigen im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Kostensenkungen die Kostensteigerungen, sind wir verpflichtet, die Preise zeitnah um diesen Anteil zu senken. Auf Verlangen werden wir dem Käufer jederzeit – auch im Vorfeld des Vertragsschlusses – die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbildende Gewichtung im Einzelnen schlüssig darlegen. Zeitgleich mit der Mitteilung über die jeweils von uns beabsichtigte Preisanpassung werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung schlüssig darlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Käufer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

4. Zahlung, Sicherheiten, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Die Zahlung hat entsprechend der getroffenen Vereinbarung ohne Abzug zu erfolgen. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, ist die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Mülheim/Ruhr.

4.2 Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des Anspruchs und sonstigen schweren Vertragsverletzungen können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf außerdem berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer besteht und der Verdacht trotz Aufforderung nicht nach angemessener Frist entkräftet wird.

4.3 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.2 sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen oder die Erfüllung aller bestehenden Lieferverpflichtungen auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt -, einstweilen eizustellen, soweit keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 320 Abs. 2 BGB vorliegt, und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind außerdem nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Herausgabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen; sodann kann der Käufer erneute Lieferung erst nach vollständiger Zahlung verlangen. § 321 BGB bleibt unberührt.

4.4 Der Käufer ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist und mit einer Forderung von uns im Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 320 BGB steht.

5. Incoterms

Sofern Incoterms vereinbart worden sind, gelten diese in der am Tag der Lieferung gültigen Fassung.

6. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen stets FCA Incoterms 2020 ab Versandstelle unserer Produktionsstandorte („Lieferstelle“). Mit Warenübergabe an den Spediteur/Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person haben wir unsere Lieferpflicht erfüllt. Die Gefahr geht mit der Verladung/Befüllung der Ware auf/in das Transportmittel auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Bei vom Käufer zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

6.2 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, bestimmen wir unter Berücksichtigung der angemessenen und uns bekannten Käuferinteressen Beförderungsart, -weg und Transportmittel bis zur Lieferstelle. Nur auf ausdrücklichen Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, und zwar auf Kosten des Käufers.

6.3 Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die betreffenden Mengen auf seine Gefahr und Kosten einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

6.4 Für die Einhaltung von Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusicherung.

7. Verwendung der Ware

Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Ver-schulden für Steuer- und Zollabgaben ein-schließlich Zinsen und Zuschläge, die wir oder der Hersteller, sofern wir nicht der Hersteller sind, aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Der Käufer wird uns und/oder den Hersteller von etwaig festgesetzten Strafgeldern und/oder Bußgeldern freistellen, sofern die Festsetzung nicht von uns und/oder dem Hersteller zu vertreten ist. Dies gilt auch, sofern ein Strafgeld/Bußgeld gegen eine verantwortliche Person der DHC und/oder des Herstellers festgesetzt wird.

8. Transportmittel und -behälter

8.1 Für den Fall, dass DHC den Transport der Ware übernimmt, hat der Käufer die Transportmittel (Straßentank-, Kesselwagen, Tank-schiffe, Tankcontainer) und -behälter nach Eintreffen am Empfangsort unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Stunden bei Straßentankwagen, 71 Stunden bei Kesselwagen und 15 Stunden bei Schiffen zu entleeren. Anderenfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die üblichen Überliege- oder Standgelder und Mieten zu zahlen. Der Käufer haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließungen oder Transportmittel vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse.

8.2 Hat der Käufer Transportmittel und -behälter zu stellen, so hat er diese auf eigene Gefahr in geeigneter Form termingerecht sowie fracht- und spesenfrei an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte oder ungeeignete Transportmittel und -behälter können wir an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Transportmittel und -behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen und versenden. Wir haften nicht für Verunreinigungen der Ware oder für sonstige Schäden, die durch unsaubere Transportmittel und -behälter des Käufers oder deren sonstige mangelhafte Beschaffenheit entstehen.

9. Höhere Gewalt

9.1 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser oder vergleichbare äußere Umstände, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von der jeweiligen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen) vorübergehend an der Leistungserbringung gehindert, ruhen für diesen Zeitraum die gegenseitigen Leistungspflichten und keine Partei kommt in Verzug. Hiervon ausgenommen sind bei Eintritt der höheren Gewalt bereits fällige Zahlungsansprüche. Wird die Leistungserbringung einer oder beider Parteien dadurch um mehr als vier (4) Monate verzögert, sind sowohl wir als auch der Käufer dazu berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die jeweils betroffene Partei ist dazu verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände vorliegen, die einen Fall höherer Gewalt gemäß Satz 1 begründen können. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie etwaige Ansprüche aus § 645 BGB bleiben unberührt.

10. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Verwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit der gelieferten Waren für die Zwecke des Käufers gilt, sofern sich aus dem konkreten Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht als Grundlage des Vertrages im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB.

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises - auch etwaiger früherer Lieferungen - vorbehalten. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Namen von uns als Hersteller, sodass wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Tritt bei der Verarbeitung ein solcher Eigentumserwerb nicht bei uns ein oder erfolgt eine Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit Waren des Käufers, überträgt uns dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware. Vorbehaltsware ist mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden.

11.2 Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung weiter veräußert, tritt an ihre Stelle die Kaufpreisforderung, die sicherungshalber bereits jetzt an uns abgetreten wird. Bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen Waren oder nach untrennbarer Vermischung/Vermengung gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist solange zum (jederzeit widerruflichen) Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder keine wesentliche Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet oder im Wege des Factorings abgetreten werden. Ist die Einzugsberechtigung entfallen, hat der Käufer auf erstes Anfordern seine Schuldner zu benennen und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.3 Werden Vorbehaltsware oder im Voraus abgetretene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten.

12. Sachmängelansprüche

12.1 Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

12.2 Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei verdeckten Sachmängeln unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach Entdecken, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt. Rücksendungen der Ware dürfen nur im Einverständnis mit uns erfolgen.

12.3 Bei mangelhaften Lieferungen können wir zunächst nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Beide Varianten der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, wenn sie beide für uns mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 437 Abs. 4 BGB verbunden sind.

12.4 Regressansprüche eines Käufers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrages ausschließlich Unternehmer beteiligt, bestehen die Rechte des Käufers aus § 445a BGB gegenüber uns nur dann, wenn uns insoweit ein Verschulden trifft.

13. Haftung, Verjährung

13.1 Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.

13.2 Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich

a) für einfache Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) handelt; oder

b) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu seinen Zwecken ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.

13.3 Soweit wir gemäß Ziffer 13.2 a) dem Grunde nach wegen der Verletzung einer Kardinalpflicht auf Schadensersatz haften, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist diese Haftung auf denjenigen typischen Schadensumfang begrenzt, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Wir haften in diesem Fall ausschließlich für den unmittelbaren Schaden unter Ausschluss von mittelbaren Schäden wie z. B. Vermögensfolgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn. Ebenso wenig haften wir in diesem Fall für reine Vermögensschäden.

13.4 Im Falle einer Haftung nach Ziffer 13.2 a), ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ergänzend zu der Beschränkung in Ziffer 13.3 unsere Ersatzpflicht für Sachschäden je Schadenfall auf einen Betrag von 100.000 €, maximal jedoch auf das Zweifache des sich auf die fehlerhafte Ware beziehenden Rechnungsbetrages exklusive Umsatzsteuer begrenzt.

13.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13.6 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 13 gelten nicht für unsere Haftung für abgegebene Garantien, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz.

13.7 Alle Sachmängel- und Haftungsansprüche des Käufers verjähren – soweit sich aus den Bestimmungen dieser Ziffer 13 nicht etwas anderes ergibt – ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, wenn nicht Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff BGB geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.8 Hat der Käufer oder ein anderer Kunde in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche seines Käufers erfüllt und ist das letzte Geschäft in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so tritt die Verjährung von Ansprüchen des Käufers gegen uns aus §§ 437, 445a Abs. 1 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer oder der andere Kunde in der Lieferkette die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen von uns gelieferter mangelhafter Waren tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Vertragspartners des Käufers wegen Mängeln der von uns an den Käufer gelieferten Ware gegen den Kunden verjährt sind.

13.9 Ansprüche des Käufers gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in den Ziffern 13.8, 13.9 und 13.11 getroffenen Regelungen.

13.10 Die in den Ziffern 13.8 bis 13.10 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Käufers, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren oder an von uns erbrachten Leistungen arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In diesen Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Haftungsausschluss für Auskünfte; Proben

Abweichend von Ziffer 13 erfolgen nicht gesondert zu vergütende Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben nach bestem Wissen, jedoch – soweit diese nicht ausdrücklich zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören und soweit eine pflichtwidrige Auskunft oder Beratung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt – unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung; Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse uns Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.

15. Datenschutz

15.1 DHC weist darauf hin, dass DHC etwaige vom Käufer erhaltene personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten wird. Die Verarbeitung (einschließlich der Weitergabe an Dritte) erfolgt nur, wenn und soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Käufer eingewilligt hat.

15.2 Sofern der Käufer von DHC mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder ihm von DHC personenbezogene Daten zu anderen Zwecken übermittelt werden, verpflichtet sich der Käufer hiermit, die insoweit geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere solche des Datenschutzrechts, einzuhalten und, soweit nach diesen Bestimmungen erforderlich, mit DHC eine zusätzliche Vereinbarung hierzu zu schließen (z.B. eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO im Falle einer Auftragsdatenverarbeitung durch den Käufer für DHC oder eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO im Falle gemeinsamer Verantwortlichkeit des Käufers und DHC).

16. Grundsätze der Geschäftspolitik von DHC (Verhaltenskodex) / Menschenrechte / Bestechung, Korruption und Geldwäsche

16.1 Der Käufer erkennt die im konzernweit geltenden Verhaltenskodex der BP Europa SE enthaltenen Grundsätze der Geschäftspolitik der DHC an und verpflichtet sich, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages, diese Grundsätze zu beachten und einzuhalten. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, etwaig von ihm beschäftigte Subunternehmer nach diesen Grundsätzen zu verpflichten. Der Verhaltenskodex kann über die Homepage der BP Europa SE unter www.bp.com/de abgerufen werden.

16.2 Der Käufer bestätigt, dass er die konzernweit geltenden „bp-Grundsätze Unternehmen und Menschenrechte“ aufmerksam gelesen hat. Diese sind auf der Homepage der BP Europa SE unter www.bp.com/Humanrights verfügbar.

In Bezug auf den Vertrag mit DHC und im Einklang mit diesen Grundsätzen wird der Käufer bei der Durchführung seiner Geschäfte die Rechte und Würde aller Menschen und die international anerkannten Menschenrechte respektieren, indem er unter anderem:

a) keine Zwangsarbeiter, Menschenhandelsopfer oder Kinder einstellt, beschäftigt oder auf sonstige Weise einsetzt, noch wird er Arbeitnehmer missbräuchlich oder unmenschlich behandeln oder eine derartige Behandlung dulden;

b) Chancengleichheit schafft, Diskriminierung vermeidet und die Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern respektiert, jeweils im Rahmen der einschlägigen Gesetze; und

c) negative Folgen der Tätigkeiten des Käufers für die Allgemeinheit soweit wie möglich mindert oder vermeidet.

16.3 Der Käufer erkennt an, dass DHC im Hinblick auf Bestechung, Korruption und Geldwäsche eine Null-Toleranz-Policy hat. Insoweit wird er im Zusammenhang mit dem Vertrag mit DHC alle auf ihn und DHC anwendbaren Gesetze und Vorschriften gegen Korruption, Bestechung und Geldwäsche beachten. In diesem Rahmen gewährleistet der Käufer, dass weder er selbst noch einer seiner Inhaber, Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder eine andere von ihm beauftragte Person wie z. B. Erfüllungsgehilfen, Handelsvertreter oder sonstige Mittelspersonen, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages mit DHC, Zahlungen einschließlich sog. Schmiergeldzahlungen („Facilitation Payments“) oder die Gewährung von finanziellen oder sonstigen unangemessenen Vorteilen irgendwelcher Art, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten (nachstehend gemeinsam „Vorteile“ genannt), sei es direkt oder indirekt an Dritte wie z. B. Private, Handelsorganisationen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete i. S. d. § 11 Nr. 2 und 4 StGB (nachstehend „Öffentliche Personen“ genannt), politische Parteien, Vertreter einer politischen Partei oder Kandidaten für ein öffentliches Amt (nachstehend gemeinsam „Begünstigte“ genannt) tätigen, anbieten oder versprechen werden bzw. von solchen Begünstigten annehmen oder sich versprechen lassen, um öffentliche oder private Handlungen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit DHC zu erwirken oder zu beeinflussen (nachstehend insgesamt „Antikorruptions-Verpflichtungen“ genannt). Unter Schmiergeldzahlungen („Facilitation Payments“) sind gesetzlich nicht vorgesehene Zahlungen oder andere Leistungen an eine Öffentliche Person zu verstehen, die dem Zweck dienen, die Öffentliche Person zu veranlassen, eine Diensthandlung zu beschleunigen oder vorzunehmen, auf die nach dem anwendbaren Recht grundsätzlich ein Anspruch besteht.

16.4 Der Käufer ist verpflichtet, (a) DHC im Detail jeden Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unter dem Vertrag mit DHC unverzüglich schriftlich mitzuteilen, (b) die Einhaltung der Antikorruptions-Verpflichtungen sicherzustellen und zu überwachen und (c) DHC es im Falle eines Verstoßes gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen zu gestatten, sämtliche Bücher und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der DHC und den Antikorruptions-Verpflichtungen stehen, durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete und von dem Käufer beauftragte Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) auf einen möglichen Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen überprüfen und hiervon Kopien fertigen zu lassen. Ergibt die Auditierung, dass der Käufer gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen verstoßen hat, hat DHC einen Anspruch auf Rückerstattung der etwaig von ihr getragenen Kosten der Auditierung.

16.5 Für den Fall, dass DHC berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Käufer gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 16 verstößt, ist DHC unbeschadet anderer Rechte berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. ein durch den Vertrag begründetes Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Zahlungen oder geschuldete Leistungen zurückzubehalten.

17. Geheimhaltung

Zusätzlich zu zwischen den Parteien etwaig anderweitig bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen gilt Folgendes:

17.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen, die er zur Vorbereitung oder Abwicklung des Vertrages mit DHC erhält, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus; sie endet zehn (10) Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden oder von denen der Käufer ohne Verletzung einer eigenen oder fremden Geheimhaltungspflicht Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

17.2 Alle von DHC übergebenen Unterlagen, die nicht unmittelbarer Kaufgegenstand sind (z. B. Pläne, Entwürfe, Spezifikationen, technische Zeichnungen), bleiben Eigentum von DHC. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig und unaufgefordert an DHC zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Käufer eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Käufer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet habe.

17.3 Der Käuferhaftet DHC für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden, die DHC aus der Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen erwachsen, es sei denn der Käufer hat die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht zu vertreten.

18. Veröffentlichung, Werbung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DHC ist es dem Käufer untersagt, alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten Informationen, Artikel, Fotographien, Illustrationen oder jegliches anderes Material im Zusammenhang mit dem Vertrag mit DHC in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken zu nutzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Nutzung von Schutzrechten (insbesondere Patenten, Marken, Urheberrechte und sonstigen Leistungsschutzrechten) von DHC. Die Zustimmung ist für jede einzelne Nutzung einzuholen.

19. Umwandlungsmaßnahmen oder Änderung der Beherrschungsverhältnisse beim Käufer

Der Käufer hat DHC von jeglichen den Käufer betreffenden Umwandlungsmaßnahmen – insbesondere nach dem deutschen Umwandlungsgesetz und vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen, z. B. Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel – sowie von Vorgängen, durch die ein Dritter beherrschenden Einfluss (im Sinne von § 17 AktG) auf den Käufer erlangt, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. DHC behält sich in diesem Fall vor, von einem vom Käufer noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zurückzutreten bzw. ein durch den Vertrag begründetes Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern DHC unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten an dem Vertrag bzw. an dem durch den Vertrag begründeten Dauerschuldverhältnis bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf einer für dessen Beendigung vorgesehen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein unmittelbarer Wettbewerber der DHC beherrschenden Einfluss auf den Käufer erlangt.

20. Digitale Sicherheit

Der Käufer wird die Daten von DHC jederzeit schützen und einen gesetzes- und vertragskonformen Umgang mit diesen Daten durch die Mitarbeiter des Käufers sicherstellen. Hierzu wird der Käufer jeweils auf dem aktuellen Stand befindliche Daten- und Informationssicherheitssysteme und -prozesse verwenden. Dies umfasst insbesondere das Ergreifen nachfolgender technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die Nutzung nachfolgender Sicherheitssysteme einschließlich Kontroll- und Überwachungsmechanismen:

 

• Firewalls und Internet-Gateways zum Schutz der Netzwerke und IT-Systeme des Käufers vor dem Internet und anderen externen Netzwerken;

• eine sichere Konfiguration von Netzwerken, IT-Systemen, Anwendungen und Geräten, einschließlich der Verschlüsselung von tragbaren Geräten und Wechselmedien;

• physische und logische Zugangskontrollen, die den Zugang nur auf autorisierte Benutzer in dem Umfang beschränken, der zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist;

• Malware-Schutzsoftware, die das Einschleusen von Malware in die IT-Systeme, Netzwerke und Geräte des Käufers verhindert;

• Patch-Management-Verfahren, um Sicherheits-Patches für die IT-Systeme, Anwendungen und Geräte zu identifizieren, zu bewerten und anzuwenden; und

• Schulung und Sensibilisierung des Personals des Käufers in Bezug auf die Informationssicherheit und den Umgang mit Unternehmensdaten in Übereinstimmung mit den Vorgaben in diesen AGB.

Der Käufer wird DHC unverzüglich über jeden tatsächlichen, angedrohten und/oder vermuteten nicht autorisierten oder unrechtmäßigen Zugriff auf Daten von DHC, deren Bearbeitung, Löschung, Verlust, Beschädigung oder Offenlegung sowie über einen versehentlichen Verlust von Daten von DHC (nachstehend zusammenfassend „Sicherheitsvorfall“ genannt) unter info@dhc-solvent.de informieren. Tritt ein Sicherheitsvorfall gemäß dieser Ziffer 20 ein, wird der Käufer auf eigene Kosten DHC jede notwendige Unterstützung bereitstellen, die von DHC verlangt wird, einschließlich in Form von Meldungen, die das jeweils geltende Recht vorsieht.

21. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Wirkt der Käufer schuldhaft an Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z. B. Preisabsprache, Gebietsaufteilung) oder verstößt er schuldhaft gegen andere kartellrechtliche Vorschriften und ist hiervon (auch) der Vertrag mit DHC betroffen, ist der Käufer verpflichtet, an DHC pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettobetrages des Vertrages mit DHC zu zahlen, soweit der Käufer nicht einen niedrigeren Schaden oder das gänzliche Ausbleiben eines Schadens nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von DHC, insbesondere etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz eines gegebenenfalls darüber hinausgehenden Schadens, bleiben hiervon unberührt. Der Käufer steht auch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße für Handlungen von Personen ein, die für ihn tätig oder von ihm beauftragt sind.

22 Übertragung, Abtretung

Keine Partei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf Dritte zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind Übertragungen auf ein mit DHC und/oder der BP Europa SE verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.

23. Gerichtsstand; maßgebendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem konkreten Rechtsverhältnis, in das diese AGB einbezogen sind, ist Müheim/Ruhr oder nach unserer Wahl der für den Käufer zuständige Gerichtsstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des "UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf" (CISG).